THE UNIVERSITY OF ILLINOIS LIBRARY
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AUG 3 19 22
Deutsche Wirtschafts-Zeitung
ZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTS RECHT UND WIRTSCHAFTS PFLEGE
ZENTRALBLATT FÜR INDUSTRIE, LANDWIRTSCHAFT, HANDEL UND VERKEHR
HERAUSGEGEBEN VON
Professor Dr. MAX APT und Professor Dr. FRANZ DOCHOW
Berlin
Heidelberg
Corwegh
Geh. Regierungsrat, Ministerialrat im Reichsschatzministerium
Dr. Fuchs
Oberregierungsrat im Reichs- ministerium für Wiederaufbau
Dr. Koppel
Senatspräsident beim Reichswirtschaftsgericht
UNTER STÄNDIGER MITARBEIT VON
Dr. Curtius
Mitglied des Reichstags Heidelberg
Dr. Geiler
Rechtsanwalt und Universitäts- professor, Mannheim-Heidelberg
Dr. Wachsmann
Regierungsrat
im Reichsfinanzministerium
Dr. Dreist
Senatspräsident beim Reichswirtschaftsgericht
Dr. Heintze
Oberregierungsrat im Reichs- wirtschaftsministerium
Dr. Weisbart
Syndikus
der Handelskammer Berlin
Dr. Fischbach
Geh. Regierungsrat, Ministerialrat im Reichsschatzministerium
Dr. Klinger
Richter
beim Reichswirtschaftsgericht
Dr. Wiedersum
Reichswirtschaftsgerichtsrat
!
Siebenzehnter Jahrgang
1921
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INDUSTRIEVERLAG SPAETH & LINDE. BERLIN C2
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V. //
IN HALT
I. Verzeichnis nach Gegenständen.
Aufsätze.
1. Gewerbe und Handel im allgemeinen.
Internationale Konsumkrisen. Von
Dr. W. H. Edwards 48
Zulaufsgenehmigung. Von Assessor Dr. Rosenberg, Berlin 248
Der Warenbegriffder Einfuhrverord- nung. Von Gerichts-Assessor a. D. Dr. K. Rosenberg, stellvertr. Genera’.referent beim Reichs- beauftragten für die Ueberwachung der Ein-
und Ausfuhr 295
Deutsche Erdölpolitik. Von Regierungs- rat Dr. Barck, Berlin 368
Beginn und Stillegung von Gewerbe- betrieben. Von Prof. Dr. Franz Dochow,
Heidelberg 389
T reuhandverhältnisse. Von Lanidgericf ts-
rat Dr. Joerges, Charlottenburg 433
Konzern und Handelskammer. (Ein Beitrag zur Handelskammerfrage.) Von Dr. Ernst von Waldthausen, bei der Handelskammer Duis- burg-Ruhrort » 426
2. Industrie.
Entwicklungstendenzen in der deut- schen Seifenindustrie. Von Dr. L. Barck, Regierungsrat, Berlin 278
3. Außenhandel.
Englisch - russischer Handelsverkehr.
Von Dr. W. H. Edwards 188
Außenhandelskontrolle und Boykott- bewegung. Von Dr. jur. F. Mühlbach-Berlin, beim Reichsbeauftragten für die Ueberwachung
der Ein- und Ausfuhr 273
Deutscher und englischer Außenhan- delsnachrichtendienst. Von Diplom- kaufmann Fritz Runkel, Bensberg 280
4. Ein und Ausfuhr.
Bremens Holzimport im Kriege. Von
Ernst Wiehe, Bremen
RechtsirrtumbeiZuwiderhandlungen gegen Einfuhrverbote. Von U ni versi- tätsprofessor Dr. A. Nußbaum, Berlin ....
Der Warenbegriff der Einfuhrver- ordnung. Von Gerichts-Assessor a. D. Dr. K. Rosenberg, stellvertr. Generalreferent beim Reichsbeauftragten für die Ueberwachung der
Ein- und Ausfuhr
Ein - und Ausfuhr von Geld. Von Universi- tätsprofessor Dr. A. Nußbaum, Berlin . . ... . Kurze Notizen zu den Ein- und Aus- fuhrverordnungen. Bearbeitet von Dr. Rosenberg; Leiter der Beschlagnahmeabteilung des Reichsbeauftragten für die Ueberwachung der Ein- und Ausfuhr
5. Verkehr.
Der Mittellandkanal ein großdeut- sches oder ein preußisches Unter- nehmen? Von C. Kettler, Bremen
6. Geld- uni Kreditwesen.
Rückstellungen auf Ejn-Mark-Kon- t e n. Ein Beitrag zur Erhaltung der stillen Re- serven. Von Prof. Dr. H. Großmann, Leipzig 131 Ein - und Ausfuhr von Geld. Von Universi- tätsprofessor Dr. A. Nußbaum, Bedin
Die Stimmrechtsaktie. Von Prof. Dr. Heinrich Sommerfeld, Handelshochschule, Mann- heim
Abbau des Depotzwanges. Von Justizrat Dr. Ludwig Wertheimer, Rechtsanwalt und Notar
zu Frankfurt a. M
Inflation und Bilanzierungsmethode. Von Dr. H. O. Schultz, Berlin
7. Finanzen, Steuern und Zölle.
Finanzreform. Von Dr. W. H. Edwards . . Besteuerung der Kartelle. Von R.-A.
Prof. Dr. Geiler, Mannheim-Heidelberg . . . . Gesellschaftliches Steuerrecht. Von Justizrat Dr. Ludwig Wertheimer, Frankfurt a. M. Besteuerung der Kartelle. Von Oberre- gierungsrat Dr. Schröter, Münster i. W
| Der amerikanische N o t s t a n d s - Zoll- tarif. Von G. Buetz
I Steuerlich zweckmäßige Gesell- schaftsformen. Von Rechtsanwalt und Universitätsprofessor Dr. Geiler
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Zu r Besteuerung der Kartelle. Von Rechtsanwalt und Universitätsprofessor Dr. Gei’er 313 Wertzuwachssteuer. Verrechnung von Goldmark gegen Papiermark. Neue Wertzuwachs- steuerordnungen. Von Justizrat Dr. Otto Ca- pel'mann, Aachen 338, 355
8. Gesetz und Recht.'
Ist das R e i c h s w i r t s ch a f t s g e r i ch t ein Verwaltungsgericht? Von Amtmann
Walz, Heide’berg 1
Wirtschaftspflege und Wirtschafts- recht. Von Prof. Dr. Dochow, Heidelberg ... 1
Richterliche A enderungen von Ver- tragsbestimmungen. Von Rechtsanwalt und Prof. Dr. Geiler, Mannheim-Heidelberg ... 23
Ueber den Entwurf eines Arbeitsge- richt s ge s e t ze s. Von Fritz Mantel, Stadt- rat und Verbandsvorsteher in Leipzig 25
Die Vergütung der Okkupations- leistungen. Von Dr. Paul Dreist, Senats- präsident beim Reichswirtschaftsgericht ... 63
Die Zuständigkeit des Reichswirt- schaftsgerichts in Ein- und Aus- fuhrangelegenheiten. Einzelfragen aus der Spruchtätigkeit des Gerichts. Von Dr. jur.
Erwin Hertel, Senatspräsident beim Reichswirt- schaftsgericht 89
Rechtsschutz vor dem Reichswirt- schaftsgericht. Von Dr. Koppel, Senats- präsident beim Reichswirtschaftsgericht .... 107 Die Auflösung der fiskalischen K r i e g s v e r t r ä g e. Vou Kürt Zweigert, Richter beim Reichswirfschaftsgericht . . 127 u. 161 Rechtsschutz gegenüber der Verwal- tung. Von Sydikus Dr. Weisbart 151
Enteignung von beweglichen Sachen unter besonderer Berücksichtigung' der Sicherstellungsverordnung und des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags. Von Dr. Wiedersum,
Richter beim Retchswirtsrhaftsgericht 154
Die Rechtsprechung des Reichswirt- schaftsgerichts bei Beschwerden über erfolgte Verfallerklärung e i n- und ausfuhrverbotener Waren. Von Dr. jur. Th. Bertram im Zentralverband des deut- schen Großhandels 156
Zur Zuständigkeit des Reichswirt- schaftsgerichts in Ein - und Ausfuhr- angelegenheiten. (Eine Entgegnung). Von Dr. jur. Erwin Hertel, Senatspräsident beim
Reichswirtschaftsgericht . 180
Zur Frage der Klagbarkeit von Ver- einbarungen über die Abgeltung.
Von Kurt Zweigert, Richter beim Reichswirt- schaftsgericht 182
Spruchgerichte. Ein Vortrag von Exzellenz Drews, besprochen von Reichswirtschaftsrichter Dr. Wiedersum 195
Wirtschaftsgesetze des Auslandes.
Von G. Buetz 204
Die Auflösung der fiskalischen Kriegsverträge. (Eine Entgegnung).
Von Corwegh, Geh. Reg.-Rat, Ministerialrat im Reichsschatzministerium .......... . 213
Wer entscheidet, ob ein Allgemein- interesse vorliegt? Von Rechtsanwalt
Dr. Grimm, Essen 241
Nochmals die Rechtsprechung des Reichswirtschaftsgerichts bei Ver- fallerklärungen ein- und ausfuhrverbotener Waren.
Von Dr. jur. Th. Bertram im Zentralverband des
deutschen Großhandels, Berlin 244
Abgeltung von Ansprüchen an das Reich. Von Geh. Reg.-Rat Corwegh, Ministe- rialrat im Reichsschatzministerium 254
Fehlerhafte Gesetzgebung. Von Prof.
Dr. Dochow, Heidelberg 263
Eine Ausnahmegesetzgebung gegen den Seehandel? Von Dr. Alfred Gilde- meister, Bremen, Mitglied des Reichstags . . 277
RechtsirrtumbeiZuwiderhandlungen gegen Einfuhrverbote. Von Universitäts- professor Dr. Nußbaum, Berlin 296
Gesetzgebung und Verwaltung. Von Prof. Dr. Dochow, Heidelberg 299
Staatsgewalt und Requisitionsrecht.
Von Dr. Paul Dreist, Senatspräsident beim Reichs-
wirtschaftsgericht 311
Die Entschädigungsordnung. Von Dr. Julius Curtius, Heidelberg, M. d. R. ... 316
Wirtschaftliche Gesetzgebung und Verwaltung. Von Prof. Dr. Dochow, Heidel- berg 318
Ständiges deutsch-niederländisches Handelsschiedsgericht. Von Dr. jur. Herker, Duisburg (b. d. Niederrheinischen Han- delskammer, Duisburg-Wesel) 334
Abgeltung von Ansprüchen an das Reich. Entgegnung auf den Aufsatz von Cor- wegh, DWZ Nr. 13 von Prof. Dr. Waldecker,
Königsberg 337
Die Stimmrechtsaktie. Von Prof. Dr. Hein- rich Sommerfeld. Hande'shochschule, Mannhe:m . 347
Reichswirtschaftsgerichtund' Reichs- verwaltungsgericht. Von Justizrat Dr. Karl Friedrichs, Düsseldorf . .* 375
Die gesetzliche Regelung der Still- legung von Kalischächten und Kali- werksbetrieben. Von Geh. Oberregerungs- rat P. A. Graeßner im Reichswirtschaftsministeri- um 397
Zur Ueberarbeitung der Gewerbe-
ordnung. Von Prof. Dr. Dochow, Heidelberg . 405 Das neue österreichische Handels- agentenrecht. Von Justizrat Dr. Ludwig Wertheimer, Rechtsanwalt und Notar zu Frank- furt a. M 405
Beschwerdeverfahren vordemReichs- wirtschaftsgericht geg e n Verfall- erklärungen auf Grund der Einfuhr- verordnung und der Entschädi- gungsordnung. Von Dr. Rosenberg, Re- ferent beim Reichsbeauftragten für die Ueber- wachung der Ein- und Ausfuhr, Berlin .... 408
Personenschäden nach dem Gesetz vom 12. Mai 1920 über die durch innere Unruhen verursachten Schäden. Von Senatspräsident Dr. Karl Schreiner .... 420 u. 442 Der Verwaltungsrechtsschutz im Reich. Von Dr. jur. Martin Löwenthal, Reg.- Rat im Reichsministerium des Innern 451
Seit
Seite
5
Kurze Notizen zu den Ein - und Aus- fuhrverordnungen. Bearbeitet von Dr. R. Rosenberg, Leiter der Beschlagnahmeabteilung des Reichsbeauftragten für die Ueberwachung
der Ein- und Ausfuhr 427
Treuhandverhältnisse. Von Landgerichts- rat Dr. Joerges, Charlottenburg 433
Das Handelsgesetzbuch als Recht der Unternehmungen. Von Prof. Dr. Max Rumpf, Mannheim 458
9. Versicherungswesen.
Versicherungsgesellschaften u. Ver- sicherungsnehmer. Von Rechtsanwalt
Dr. Alfred Gottschalk, Berlin 92
Das Versicherungswesen im Jahr 1919.
(Zum Bericht des Reichsaufsichtsamts für Privat- versicherungen). Von Rechtsanwalt Dr. Alfred
Gottschalk, Berlin 113
Selbstversicherung. Von Dr. Heintze . 41 3
10. Wirtschaft und Verwaltung.'
W i r t s c h a f t s p f 1 e g e und Wirtschafts- recht. Von Prof. Dr. Dochow, Heidelberg . 1
Maßnahmen gegenüber Betriebsab- brüchen und Stillegungen. Von Rechts- anwalt Dr. jur. Kluckhohn, Berlin 3
Die Abgabe des deutschen Hafen- materials. Von C. Kettler, Bremen ... 5
Brüssel. Von Dr. W. H. Edwards 6
Wirtschaftspflege durch die Verwal- tung. Von Prof. Dr. Dochow, Heidelberg . . 39
Deutsche Gegenvorschläge. Von Dr. W.
H. Edwards 71
Produktions Syndikate. Von Dr. W. H.
Edwards 87
Gegen die Kommunalisierung. Vom
Dr. Otto Brandt, Düsseldorf 94
Die Betriebsbilanz. Von Dr. Heinrich Sommerfeld, Professor an der Handelshochschule, Mannheim 110
Verfehlte Gewaltanwendung. Von
Dr. W. H. Edwards 104
ZurVergütung der Hotelbeschlagnah- men im besetzten Gebiet. Von Dr. Paul Dreist, Senatspräsident beim Reichswirtschafts- gericht 177
Welche Maschinen und Werkzeuge sind auf Grund des Art. 169 des Frie- densvertrags auszuliefern? Von A.
v. Düring, Berlin 184
Ueber das Verhältnis zwischen Staat und Wirtschaft im neuen Deutsch- land. Von Dr. Wachsmann, Regierungsrat im
Reichsfinanzministenum 198
Zur Vergütung der Wegeschäden im besetzten Gebiet. Von Dr. Paul Dreist, Senatspräsident beim Reichswirtschaftsgericht . 229
Wegeabnutzung durch Besatzungs- truppen. Von Prof. Dr. Dochow, Heidelberg. 232 Die Entwicklung des Reparations- problems. Von Dr. Poerschke. Geh. Reg.-Rat
im Reichsfinanzministerium 233
Der erste Baustein im Fundament des wirtschaftlichen Neubaus. Von Wirkl.
Geh. Rat Friedrich Edler von Braun, Präsident
des Reichswirtschaftsrats, M. d. R 253
Ueber das Verhältnis der Wirtschaft zur Verwaltung. Von Dr. Wachsmann, Reg.-
Rat im Reichsfinanzministerium 256
Nationale Wirtschaftspolitik. Von
Dr. Lorenz Zach, Berlin 259
Zusammenbruch der Haferzwangs- wirtschaft. Von Syndikus Dr. Otto Lauts,
Hamburg 261
Produktive Erwerbslosenfürsorge.
Von Dr. Max F. Michel, Magistratssyndijkus,
Frankfurt a. M 300
Rücklieferung von aus Feindesland entnommenen Maschinen und ande- ren Gegenstände n. Von R. Stintzing,
Rechtsanwalt in Potsdam 322 u. 389
Rüc k führ ungvo na us Feindeslandent- nommenen Maschinen und anderen Gegenständen. Von Oberregierungsrat Dr. Gelbhaar, Berlin 363
Ueber Adel, Dynastie und Wirtschaft.
Von Dr. Wachsmann, Reg.-Rat im Reichsfinanz!- ministerium 365
Beginn und Stillegung von Gewerbe- betrieben. Von Prof. Dr. Franz Dochow . . 389
Die gesetzliche Regelung der Still- legung von Kalischächten und Kali- werksbetrieben. Von Geh. Oberregierungs- rat P. A. Graeßner im Reichswirtschaftsministeri- um 397
Zur Verwaltungsreform. Von Reg.-Rat Dr. Wachsmann . . . . 402
Die Vergütung der Okkupations- leistungen. Von Dr. Paul Dreist, Senats- präsident beim Reichswirtschaftsgericht .... 417
11. Reich swirtschaftsrat.
Die Frage der Bezirkswirtschaftsräte im Verwaltungsausschuß des vor- läufigen Reichswirtschaftsrats Von Dr. Hauschild, stellvertr. Direktor beim vor- läufigen Reichswirtschaftsrat 158
12. Verschiedenes.
Die E n t s c h ä d i g u n g der infolge des Krieges im Ausland geschädigten Deutschen. Von Dr. Hans Klinger, Richter beim Reichswirtschaftsgericht 40
Das unteilbare Oberschlesien. Von Dr. W. H. Edwards 137
Welche Maschinen und Werkzeuge sind auf Grund des Art. 169 des Frie- densvertrags auszuliefern? Von A.
v. Düring, Berlin 184
Neuregelung des Warenverkehrs zwischen besetztem undunbesetz- tem Gebiet. Von Assessor Dr. jur. Kurt S.
Rosenberg 197
Die Börsenordnung für Berlin vom 10. bis 29. Dezember 1920. Von Dr. E. Lövven- stein, stellvertr. Syndikus der Handelskammer zu Berlin 202
Die englischen Eisenbahnen und die Börse. Von Geh. Reg.-Rat Wernekke .... 218
6
Beite
Bremen und die nordwestdeutsche Kanalfrage. Von Dr. Flügel, Bremen . . 221 lieber Adel, Dynastie und Wirtschaft.
Von Dr. Wachsmann, Reg.-Rat im Reichsfinanzl-
ministerium 365
Die Aussichten des wirtschaftlichen Wiederaufbaus in Sowjetrußland.
Von Landgerichtsrat Dr. Joerges, Charlottenburg . 455
Seite
Inflation und B i 1 a ni z i e r u n g s m e t hi o d e.
Von Dr. H. O. Schultz, Berlin 448
Die einzelnen Nummern enthalten neben den Ab- handlungen, Entscheidungen des Reichswirtschaftsgerichts und Berichte über Tagesfragen, Wirtschaftsgesetzgebung, Tätigkeit des Reichswirtschaftsrats; Warenberichte und Berichte über Bücher und Zeitschriften.
II. Verzeichnis nach Mitarbeitern.
Seite
Barck, L., Dr., Reg.-Rat, Berlin. Entwicklungsten-
denzen in der deutschen Seifenindustrie .... 278 — Deutsche Erdölpo’itik 368
B e r t r a n , Th., Dr. jur., im Zentralverband des deutschen Großhandels. Die Rechtsprechung des Reichswirtschaftsgerichts bei Beschwerden über erfolgte Verfallerklärung ein- und ausfuhrver- botener Waren 156
— Nochmals die Rechtsprechung des Reichswirt-
schaftsgerichts bei Verfallerklärungen ein- und ausfuhrverbotener Waren 244
Brandt, Otto, Dr., Düsseldorf. Gegen die Kom- munalisierung 94
Braun, Edler v., Präsident des Reichswirtschafts- rats. Der erste Baustein im Fundament des wirt- schaftlichen Neubaus 53
Buetz, G., Wirtschaftsgesetze des Auslandes . 204
— Der amerikanische Notstandszolltarif 282
Capellmann, Otto, Justizrat, Aachen. Wertzu- wachssteuer. Verrechnung von Goldmark gegen Papiermark. — Neue Wertzuwachssteuerord- nungen 338, 355
Corwegh, Geh. Reg.-Rat, Ministerialrat im Reichsschatzministerium. Die Auflösung der fis- kalischen Kriegsverträge. (Eine Entgegnung.) . 213
— Abgeltung von Ansprüchen an das Reich . . . 254
Curtius, Julius, Dr., Heidelberg, M. d. R. Die Entschädigungsordnung 316
D o c h o w , Dr., Prof., Heidelberg. Wirtschafts- pflege und Wirtschaftsrecht 1
— Wirtschaftsflege durch die Verwaltung ... 39
— Wegeabnutzung durch Besatzungstruppen . . . 232
— Fehlerhafte Gesetzgebung 263
— Beginn und Stillegung von Gewerbebetrieben . 389
— Zur Ueberarbeitung der Gewerbeordnung . . 405
Dreist, Paul, Dr., Senatspräsident beim Reichs- wirtschaftsgericht. Die Vergütung der Okkupa- tionsleistungen 63
— Zur Vergütung der Hotelbeschlagnahmen im be- setzten Gebiet 177
— Zur Vergütung der Wegeschäden im besetzten
Gebiet 229
— Staatsgewalt und Requisitionsrecht 311
— Die Vergütung der Okkupationsleistungen . . 417
v. Düring, A., Berlin. Welche Maschinen und Werkzeuge sind auf Grund des Artikels 169 des Friedensvertrags auszuliefern? 184
Edwards, W. H., Dr. Brüssel 6
— Finanzreform . 21
Bette
Edwards, W. H., Internationale Konsumkrisen . 48
— Deutsche Gegenvorschläge 71
— Produktionssyndikate 87
— Verfehlte Gewa'tanwendung 114
— Das unteilbare Oberschlesien 137
— Englisch-russischer Hande'sverkehr 188
Flügel, Dr., Bremen. Bremen und die nordwest- deutsche Kanalfrage 221
Friedrichs, Karl, Dr., Justizrat, Düsseldorf. Reichswirtsrhaftsgericht und Reichsverwaltungs- gericht 375
Geiler, Dr., R.-A., Prof., Mannheim, Heidelberg. Richterliche Aenderungen von Vertragsbestimmun- gen . 23
— Besteuerung der Kartelle 73
— Steuerlich zweckmäßige Gesellschaftsformen . 293
— Zur Besteuerung der Kartelle 313
G e 1 b h a a r , Dr., Oberregierungsrat, Berlin. Rück- führung von aus Feindesland entnommenen Ma- schinen und anderen Gegenständen 363
Gildemeister, -Alfred, Dr., Bremen, M. d. R.
Eine Ausnahmegesetzgebung gegen den Seehandel 277
Gottschalk, Alfred, Dr., R.-A., Berlin. Versiche- rungsgesellschaften und Versicherungsnehmer 92
— Das Versicherungswesen im Jahr 1919 .... 113
Grimm, Dr., R.-A., Essen. Wer entscheidet, ob ein Allgemeininteresse vorliegt? 241
Graeßner, P. A., Geh. Oberregierungsrat im Reichswirtschaftsministerium. Die gesetzliche Re- gelung der Stillegung von Kalischächten und: Kali- werksbetrieben 397
Gr.oßmann, H, Dr., Prof., Leipzig. Rückstellun- gen auf Einmarkkonten 131, 164
H a u s c h i 1 d , Dr , stellvertr. Direktor bei vor- läufigen Reichswirtschaftsrat. Die Frage der Be- zirkswirtschaftsräte im Verwaltungsausschuß des vorläufigen Reichswirtschaftsrats 158
Heintze, Dr. Selbstversicherung 413
Herker, Dr., jur., Duisburg. Ständiges deutsch- niederländisches Handelsschiedsgericht 334
Hertel, Erwin, Dr. jur., Senatspräsident beim Reichswirtschaftsgericht. Die Zuständigkeit des Reichswirtschaftsgerichts in Ein- und Ausfuhr- angelegenheiten. Einzel fragen aus der Spruchtätig-
keit des Gerichts 89
— Zur Zuständigkeit des Reichswirtschaftsgerichts in Ein- und Ausfuhrangelegenheiten 180
7
8elte
J oerges, Dr., Landgerichtsrat, Charlottenburg. Treuhandverhältnisse 433
— Die Aussichten des wirtschaftlichen Wiederauf- baus in Sowjetrußland 455
K e 1 1 1 e r , C., Bremen. Die Abgabe des deutschen Hafenmaterials 5
— Der Mittellandkanal ein großdeutsches oder ein
preußisches Unternehmen? 24
Klinger, Dr., Hans, Richter beim Reichswirt- schaftsgericht. Die Entschädigung der infolge des Krieges im Ausland geschädigten Deutschen ... 40
Kluckhohn, Dr. jur., R.-A., Berlin. Maßnahmen
gegenüber Betriebsabbrüchen und -Stillegungen . 3
Koppel, Dr., Senatspräsident beim Reichswirt- schaftsgericht. Rechtsschutz vor dem Reichswirt- schaftsgericht 107
Lauts, Otto, Dr., Syndikus, Hamburg. Zusammen- bruch der Haferzwangswirtschaft 261
Löwenthal, Martin, Dr. jur., Regierungsrat im Reichsministerium des Innern. Der Verwaltungs- rechtsschutz im Reich 451
Löwenstein, E., Dr., stellvertr. Syndikus der Handelskammer zu Berlin. Die Börsenordnung für Berlin vom 10. bis 29. Dezember 1920 .... 202
Mantel, Fritz, Stadtrat und Verbandsvorsteher in Leipzig. Ueber den Entwurf eines Arbeitsgerichts- gesetzes 25
Michel, Max, F., Dr., Magistratssyndikus, Frank- furt a. M. Produktive Erwerbslosenfürsorge . . 300
Mühlbach, F., Dr. jur., Berlin. Außenhandels- kontrolle und Boykottbewegung 272
N u ß b a u m , A., Dr., Universitätsprofessor, Berlin. Rechtsirrtum bei Zuwiderhandlungen gegen Ein- fuhrverbote . 296
— Ein- und Ausfuhr von Geld 331
Poerschke, Dr., Geh. Reg.-Rat im Reichfinanz- ministerium. Die Entwicklung des Reparations- problems 233
Rosenberg, Kurt S., Dr. jur., Assessor. Neu- regelung des Warenverkehrs zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet 197
— Zulaufsgenehmigung 248
— Der Warenbegriff der Einfuhrverordnung . . 295
— Beschwerdeverfahren vor dem Reichswirtschafts-
gericht gegen Verfallerklärungen auf Grund der Einfuhrverordnung und der Entschädigungsord- nung 408
— Kurze Notizen zu den Ein- und Ausfuhrverord- nungen 427
Rumpf, Max, Prof., Mannheim. Das Handelsge- setzbuch als Recht der Unternehmung .... 458
Runkel, Fritz, Dipl.-Kaufmann, Bensberg. Deut- scher und englischer Handelsnachrichtendienst . 280
Schreiner, Karl, Dr., Senatspräsident. Personen- schäden nach dem Gesetz vom 12. Mai 1920 über die durch innere Unruhen verursachte Schäden 420,
Schröter, Dr., Oberregierungsrat, Münster i. W., Besteuerung der Kartelle
Schultz, H. O., Berlin. Inflation und Bilanzie- rungsmethode
Sommerfeld, Heinrich^ Dr., Prof, an der Han- delshochschule Mannheim. Die Betriebsbilanz .
— Die Stimmrechtsaktie
S t i n t z i n g , R., R.-A. in Potsdam. Rücklieferung von aus Feindesland entnommenen Maschinen und anderen Gegenständen 322,
Wachsmann, Dr., Regierungsrat im Reichs- finanzministerium. Ueber das Verhältnis zwischen Staat und Wirtschaft im neuen Deutschland . .
— Ueber das Verhältnis der Wirtschaft zur Ver- waltung
— Ueber Adel, Dynastie und Wirtschaft ....
— Zur Verwaltungsreform
Waldecker, Dr., Prof., Königsberg. Abgeltung von Ansprüchen an das Reich
v. Waldt hausen, Ernst, Dr., bei der Handels- kammer Duisburg-Ruhrort. Konzern und Handels- kammer
Walz, Amtmann, Heidelberg. Ist das Reichswirt- schaftsgericht ein Verwaltungsgericht? ......
W e i s b a r t , Dr., Syndikus Rechtsschutz gegen- über der Verwaltung
Wernekke, Geh. Reg. - Rat. Die englischen Eisenbahnen und die Börse
Wertheimer, Ludwig, Dr., Justizrat, Frank- furt a. M. Gesellschaftliches Steuerrecht ....
— Das neue österreichische Handelsagentenrecht .
— Abbau des Depotzwangs
Wiedersum, Dr., Richter beim Reichswirtschafts- gericht. Enteignung von beweglichen Sachen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherstellungs- verordnung und des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensver- trags
— Spruchgerichte
Wiehe, Ernst, Bremen. Bremens Holzimport im Krieg
Zach, Lorenz, Dr., Berlin, Nationale Wirtschafts- politik
Z w e i g e r t , Kurt, Richter beim Reichs Wirtschafts- gericht. Die Auflösung der fiskalischen Kriegs- verträge 127<
— Zur Frage der Klagbarkeit von Vereinbarungen
über die Abgeltung .
Stlte
442
275
448
110
347
389
189
256
356
402
337
436
1
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218
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195
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XVII. JAHRGANG BERLIN. DENJ. JANUAR 1921 ^ NUMMER 1
Deutsche Wirtschafts-Zeitung
ZENTRALBLATT FÜR HANDEL. INDUSTRIE UND VERKEHR
ZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTS PFLEGE UND WIRTSCHAFTSRECHT
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Die „Deutsche Wirtschafts-Zeitung" erscheint am !. und 15. jd. Monats Abonnement9preis 8, — M. vierteljährlich 120, — M. für das Ausland) (ausschließlich Zustellungsgebühren) — Einzelne Nummer 1,50 M.
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INDUSTRIEVERLAG SPAETH & LINDE, BERLIN C2, KONIGSTR. 52
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Wirtschaftspflege und Wirtschaftsrecht.
Von Professor Dr. Dochow- Heidelberg',
Wirtschaft ist Tätigkeit zum Erwerb in In- dustrie, Landwirtschaft, Handel und Verkehr, im Groß- und Kleinbetrieb, die über den eigenen Bedarf hinaus- geht und am Verkehr teilnimmt. Der Staat greift regelnd in die Wirtschaft ein. Diese Tätigkeit ist Wirtschaf tspflegc, Verwaltungstätigkeit zustän- diger Organe der Staats- oder Selbstverwaltung zur Er- r'kiigung wirtschaftlicher Angelegenheiten. Das Wirt- schaft s r ech t regelt die wirtschaftliche Tätigkeit, es erweitert oder beschränkt die Befugnisse, zwingt zur Rücksichtnahme auf einzelne und auf die Gemeinschaft.
Der Krieg und seine Folgen führten zu einer weit- gehenden Einschränkung der privaten zugunsten der öffentlichen Wirtschaft. Die Gesetzgebung seit dem Jahr 1914 führte tiefgreifende Aenderungen ein, die grundlegenden Wirtschaftsgesetze, die Gewerbeordnung, das Handelsgesetzbuch und ihre Nebengesetze wurden abgeändert.
Die Grundlage für die A u s g e s t a 1 1 u n g der Wirtschaftspflege und des Wirtschafts- rechts enthält der fünfte Abschnitt der Reichsver- j fassung, Artikel 151 — 165, überschrieben: Das Wirt- schaftsleben. Oberste Reichsbehörde zur Erledi- gung wirtschaftlicher Angelegenheiten ist in erster Linie das Reichs Wirtschaftsministerium. Zu seiner Beratung ist der "Reichs wirtschaftsrat und zur -v Erledigung wirtschaftlicher Streitigkeiten das Reichs- r\^w irtschaftsgericht errichtet worden. Ausgestal- , tung des Reichswirtschaftsrats und des Reichswirtschafts- ( gerichts und Vereinfachung der Reichswirtschaftsverwal- tung gehören zu den wichtigsten Aufgaben der nächsten Zeit.
Es wird die Aufgabe der „Deutschen Wirt- schafts-Zeitung“ sein, am Aufbau des deutschen Wirtschaftslebens nach besten Kräften mitzuarbeiten. Die Ausgestaltung der Wirtschaftspflege und des Wirt-
schaftsrechts wird sie zu fördern suchen, zu den Tages- fragen der wirtschaftlichen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung Stellung nehmen, um das Einarbeiten in das geltende und künftige Recht zu erleichtern.
Die „Deutsche Wirtschafts-Zeitung“ soll ergänzt werden durch das Jahrbuch des Wirt- schaftsrechts, dessen erster Band in Vorbereitung ist.
Ist das Reichswirtschaftsgericht ein Uerwaltungsgericht 7
Von Amtmann Walz, Heidelberg, zurzeit im Reichs- wirtschaf tsgeridit.
Die Frage nach der Natur des Reichswirtschafts- gerichts hat zwei Richtungen, eine dahingehend, ob das Reichswirtschaftsgericht überhaupt ein Gericht ist, die zweite, ob es ein Verwaltungsgericht ist. Die erste Frage hat Waldecker in seinem Aufsatz in der „Deutschen Wirtschafts-Zeitung“, 1920, S. 327, in praktisch aus- reichender Weise, namentlich unter Berufung auf die Bezeichnung als Gericht in der Verordnung vom 21. Mai 1920 tmd auf die Begründung hierzu, bejaht. Ich halte dies Ergebnis für bedenkenfrei, wenn mir auch eine theoretisch exakte Begründung schwierig scheint.
Die zweite Frage läßt Waldecker offen. Sie hat auch ihrerseits wieder ein doppeltes Gesicht, je nachdem man nach dem Verhältnis des Reichswirtschaftsgerichts zu den Verwaltungsgerichten des § 13 GVG. und zu dem nach Art. 107 zu schaffenden Reichsverwaltungsgericht fragt.
§ 13 GVG. gibt — akzidenter — eine Einteilung der mit streitiger Gerichtsbarkeit befaßten Behörden. Auch das Reichswirtschaftsgericht ist mit solcher Ge- richtsbarkeit befaßt, muß also unter diesen Behörden sein. Seine Eigenschaft als Gericht nach dem oben gesagten bejaht, ist es im Hinblick auf § 12 GVG. entweder ein besonderes Gericht (dafür Goldschmidt,
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Archiv ziv. Praxis, 117, 36) oder ein Verwaltungsgericht (so Sydovv-Busch, 15. Aufl., 1919, zu § 13 GVG.). Besondere Gerichte sind solche, deren Aufgabenkreis im Gebiet der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit (§ 12 GVG., RGZ. 75, 429), also der bürgerlichen Rechts- streitigkeiten und der Strafsachen liegt. Beim Weg- fallen der besonderen Gerichte könnten ihre Aufgaben mithin ohne weiteres von den ordentlichen Gerichten übernommen werden. Dies ist auch für das Reichswirt- schaftsgeriCht zu untersuchen. Und zwar, da § 13 GVG. und § 4 EGGVG. Grenzverschiebungen, die im übrigen die Natur der betroffenen Behörden nicht beeinflussen, zulassen, muß sich die Untersuchung auf die Materie richten, die als Schwerpunkt der Tätigkeit des Reichs- wirtschaftsgerichts angesehen werden kann. Das ist, nach dem derzeitigen Stand der Zuständigkeit dieses Gerichts, die Entscheidung über Ersatzansprüche, die der einzelne gegen den Staat, sei es auf Grund von Eingriffen der Verwaltung, sei es auf Grund anderer schädigender Ereignisse (Verdrängungs-, Tumultschäden, Ausgleichssachen) richtet. Im Kernpunkt des Problems steht also die alte Frage, ob vermögensrechtliche An- sprüche entweder überhaupt grundsätzlich privatrecht- licher Natur sind, oder doch nach §13 GVG. auch dann vor die (ordentlichen Gerichte gehören, wenn sie im öffent- lichen Recht wurzeln, ob solche Ansprüche also bürger- lich-rechtliche Streitsachen materieller oder doch for- meller Art sind. Meine aus Otto Mayers Lehren ge- schöpfte Ueber/eugung von der einheitlichen Natur der sämtlichen aus dem Grundgedanken des öffentlich-recht- lichen Lastenausgleichs erwachsenen Ansprüche läßt nun die öffentlich-rechtliche Natur dieser Ansprüche völlig indiskutabel erscheinen, mir gelten diese das Grund- verhältnis zwischen einzelnen und Gesamtheit ab- spiegelnden Ansprüche vielmehr als geradezu typisch für das öffentliche Recht. Auch das Reichsgericht scheint dies seit einiger Zeit anzuerkennen. Es sind aber Fälle denkbar, in denen Ansprüche dieser Art durch Gesetzes- vorschrift den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind, und zwar nicht nur auf Grund des § 4 EGGVG. — wodurch die Natur des Anspruchs nicht verändert würde (RG. 76, 124) — , sondern mit dem aus einer andern theoretischen Auffassung ent- sprungenen Willen, diese Ansprüche zu bürgerlich-recht- lichen Streitsachen im Sinne des § 13 GVG. zu
machen. Dies nenne ich dann bürgerlich-rechtliche Streit- sachen formeller Art. Das Wesen der Ansprüche wird dadurch nicht verändert (anders O. Mayer), aber sie fallen hierdurch unter die ordentliche Gerichtsbarkeit, so daß ein Sondergericht, das über derartige Streitig- keiten zu befinden hätte, ein besonderes Gericht im Sinne des § 13 GVG. wäre. Eine solche allgemeine Bestimmung gibt es aber für die aus dem Rechts- institut des Lasten ausgleichs erwachsenden vermögens- rechtlichen Ansprüche nicht (vgl. Otto Mayer, 2. Aufl., Bd. I, Anm. 6 zu § 17). Die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts, aus praktischen Bedürfnissen ent- standen, entbehrt insoweit einer ausreichenden theore- tischen Grundlage. Auch vom praktischen Standpunkt aus scheint mir bei dem Geist unserer Verwaltung und dem Stand der Verwaltungsrechtspflege diese Recht- sprechung überholt zu sein.
Nun befaßt sich allerdings ein erheblicher Teil der Rechtsprechung des Reichswirtschaftsgerichts auf dem Gebiet des Lastenausgleichs mit einem Gebiet, für das in gewisser Hinsicht besondere Regeln gelten, mit der Enteignung. Ob man den Schwerpunkt der Tätigkeit des Reichswirtschaftsgerichts gerade auf dieses Gebiet verlegen will, lasse ich dahingestellt; es hängt auch davon ab, wie weit man den Begriff Enteignung auf verwandte Eingriffe ausdehnt. Daß der Entschädigungs- anspruch auf Grund der Enteignung gleichfalls jener obengenannten Wurzel des Lastenausgleichs entspringt, ist mir nicht zweifelhaft, er ist also öffentlich-rechtlicher Natur. Aber Art. 109 EGBGB. überläßt die nähere Aus- gestaltung dieses Rechtsinstituts dem Landesrecht und Art. 153 der Reichsverfassung hält für die Entschä- digungsansprüche den Rechtsweg offen, soweit nicht anderes bestimmt ist. Es fragt sich nun, ob die auf Grund des Art. 109 EGBGB. erlassenen Landesgesetze und ob Art. 153 RV. die Bedeutung haben, die Eni Schädigungsansprüche wegen Enteignung zu „bürgerlich- rechtlichen Streitsachen formeller Art“ zu machen, oder ob darin bloß eine Grenzverrückung im Sinn des § 4 EGGVG. zu erblicken ist. Die Frage ist für die Landes- gesetzgebung von Fall zu Fall zu prüfen, ich glaube, die erste Alternative wird in einzelnen Fällen zu be- jahen sein. Für Art. 153 RV. verneine ich sie. Un- mittelbare Anwendung des § 4 EGGVG. kommt zwar für das Reichsgesetz nicht in Frage. Der Wesens- unterschied zwischen der Schaffung einer „bürgerlichen Rechtsstreitigkeit formeller Art“ und einer Anordnung im Sinn des § 4 EGGVG. scheint mir aber darin zu liegen, daß im ersteren Fall der Gesetzgeber von der theoretischen (falschen) Grundanschauung ausgeht, es handle sich (um eine bürgerlich-rechtliche Streits?^ e materieller Art, während er im zweiten Fall die U&- weisung aus praktischen Gründen vornimmt und dabei entweder bewußt die Normalgrenze der Zuständigkeiten überschreitet oder die theoretische Frage unentschieden läßt. Dies scheint mir auch in Art. 153 RV. der Fall zu sein. Eine theoretische Grundanschauung hätte viel bestimmter zum Ausdruck gebracht werden können und müssen, als durch die mehr politisch-praktische als ju- ristische Wendung: der Rechtsweg ist offen zu halten. Von einer sicheren Theorie ausgehend hätte man nicht mit der Regel zugleich die Ausnahme zugelassen. Die erst nachträglich eingefügte Bestimmung „soweit Reichs- gesetze nichts anderes bestimmen“ zeigt gerade den Kampf der Geister um die Theorie, den man durch einen praktischen Gesichtspunkten entsprechenden Kompromiß nicht entscheiden, sondern ausscheiden wollte. Auch auf Grund des Art. 153 sind darum Entschädigungsansprüche aus Enteignung nicht als bürgerlich-rechtliche Streitig- keiten formeller Art anzusehen, das ReichswirtsChafts- gericht übt auch auf diesem Gebiet keine ordentliche Ge- richtsbarkeit aus, es ist mithin kein besonderes Gericht im Sinn des § 13 GVG., sondern ein Verwaltungs- gericht im Sinn dieser Bestimmung.
Daß die Verordnung über das Reichswirtschafts- gericht vom 21. Mai 1920 gleichfalls den Schwerpunkt der Tätigkeit des Reichswirtschaftsgerichts nicht auf dem Gebiet der ordentlichen (also auch nicht der be- sonderen) Gerichtsbarkeit sudhte, ergibt sich meines Er-
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achtens zweifelsfrei aus der Bestimmung des § 3, die die vereinbarte Zuständigkeit auf solche Fälle ein- schränkt, in denen die Zuständigkeit des ordentlichen Ge- *3 richts nicht gegeben ist. Die Bezeichnung als Sonder- V gericht jn § 1 der Verordnung läßt sich gleichfalls nicht als eine Stütze der Goldschmidtschen Ansicht ansehcn, q da, wie eine Anfrage bei dem bei der Abfassung des Entwurfs beteiligten Herrn Präsidenten des Reichswirt- schaftsgerichts ergeben hat, an eine Gleichsetzung des Reichswirtschaftsgerichts mit den besonderen Gerichten des § 13 GVG. nicht gedacht war.
Was sich im (übrigen für die Natur des Reichs- wirtschaftsgerichts als Verwaltungsgericht anführen läßt, hat nur die Bedeutung einer äußerlichen Bestätigung des gewonnenen Ergebnisses. Im wesentlichen ist es die Erwägung, daß das Reichswirtschaftsgericht auf dem Boden und im Behördenkreis der Verwaltung (zuerst beim Reichsamt des Innern, später beim Reichswirt- v Schaftsministerium) entstanden und gewachsen ist, daß es den Zwecken der Verwaltung zu dienen bestimmt war und teilweise reine Verwaltungssachen entscheidet; ferner sind es die Merkmale des Verfahrens: Amtsbetrieb, Unter- suchungsmaxime, bevorzugte Stellung der Behördenpartei u. ä., die es den übrigen Verwaltungsstreitverfahren verwandter erscheinen lassen als dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten.
Für das Verhältnis des Reichswirtschaftsgerichts zu dem in Art. 107 RV. geforderten Reichs Verwaltungs- gericht kommt es darauf an, inwieweit das Reidhs- wirtschaftsgeridht den Schutz subjektiver öffentlicher Rechte wahrzunehmen hat. Wenn auch nach meinem Empfinden die Schaffung des Reichsschiedsgerichts für Kriegsbedarf, also der ersten Form des Reichswirtschafts- gerichts, nicht so sehr auf dem Wunsch des Schutzes des subjektiven Rechts, als auf gewisse fiskalisch-taktische und verwaltungspolitische Erwägungen zurückzuführen ist, so kann doch unmöglich verkannt werden, daß unter dem Einfluß der führenden Persönlichkeiten die Rechtsprechung des Gerichts und späterhin die seine Zuständigkeit ausbauende Gesetzgebung, vorzüglich auch den subjektiven öffentlichen Rechten des einzelnen Bürgers zugute gekommen sind. Wenn man darum nicht den Art. 107 RV. derart eng auslegen will, daß man nur Gerichte, die ausschließlich „dein Schutz des ein- zelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der Ver- waltungsbehörden“ zu dienen bestimmt sind, als Ver- waltungsgerichte gelten läßt, (und dazu besteht meines Erachtens bei dem heutigen Stand der Lehre und bei der Vorsicht, die bei der juristischen Auslegung von Staatsgrundgesetzen geboten ist, kein Anlaß) so wird man sagen dürfen, daß das Reichswirtschaftsgericht einen Teil der Aufgaben des Reichsverwaltungsgerichts vor- wegnimmt. Berücksichtigt man anderseits, daß dem Reichswirtschaftsgericht Aufgaben zugewiesen sind, die, sei es als rein privatrechtliche Streitigkeiten konstruiert sind, sei es, wie die bei Revolutions- oder Auslands- schäden, nicht auf Eingriffen der Verwaltung beruhen, so kommt man zu dem Ergebnis, daß der Tätigkeitskreis des Reichswirtschaftsgerichts, obwohl sich mit dem eines '"Reichsverwaltungsgerichts erheblich überschneidend, doch um einen andern Mittelpunkt, eben den Gedanken des Lastenausgleichs, gelagert ist. Diese Wesensver-
wandtschaft, aber doch nicht Wesensgleichheit der beideft Gerichte — in diesem Zusammenhang stellt die starke Beteiligung von Laien nur eine Aeußerlichkeit dar — macht daher ein Aufgehen des Reichswirtschaftsgerichts in dem Reichsverwaltungsgericht untunlich, so sehr ich anderseits persönlich eine enge organische Verbindung der beiden Gerichte zur Vermeidung weiterer Zersplit- terung der Verwaltungsrechtspflege für erwünscht und möglich halte.
Maßnahmen gegenüber Betriebsabbrüchen und -Stillegungen.
Von R.-A. Dr. jur. Kluckhohn-YSzrWn, Dezernent beim Oberpräsidenten als Demobilmachungs- kommissar.
I. Die Verordnung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsarbeitsministers betreffend Maßnahmen gegenüber Betriebsabbrüchen und -Stillegungen vom 8. November 1920 (RGBl. S. 1901)*), die seit dem 23. November 1920 in Kraft ist, stellt einen Teil der Maßnahmen allgemeiner Art dar, die der wirtschafts- politische und sozialpolitische Unterausschuß des vor- läufigen Reichswirtschaftsrats im Anschluß an die Be- ratung über den Antrag Wissell betreffend Förderung der produktiven Erwerbslosenfürsorge beantragt hatte. Allerdings haben die Anträge des Unterausschusses eine wesentliche Umgestaltung erfahren; insbesondere hat die VO. die bereits bestehenden Demobilmachungsbehörden (in Preußen die DeniobilmachungskommisSare, d. h. die Regierungspräsidenten, in Berlin den Oberpräsidenten) mit ihrer Durchführung beauftragt, während der Unter- ausschuß hierfür e ine selbständige, öffentliche Stelle vorsah, die nicht nach bureaukratischen Grundsätzen ge- leitet werden sollte und im wesentlichen erst neu hätte errichtet werden müssen. Dieser Punkt ist für die Ver- wirklichung der von der VO. erstrebten Gedanken von entscheidender Bedeutung. Den Demobilmachungs- behörden, also amtlichen bureaukratischen Stellen, sind von neuem weitgehende Befugnisse erteilt, und davon, wie sie diese ausüben, insbesondere welches Verständnis sie für die Zusammenhänge des Wirtschaftslebens zeigen, wird letzten Endes alles abhängen.
II. Der Grundgedanke der VO. ist: Abbrüche und Stillegungen von Betrieben durch Behebung der Ur- sachen zu verhindern, „soweit nach der Gesamtlage der Produktions- und Absatzverhältnisse des betreffenden Gewerbezweigs und nach den sozialen Verhältnissen der betroffenen Arbeiterschaft die Aufrechterhaltung des Be- triebes im Allgemeininteresse wünschenswert erscheint“ (Ausführungsanweisung). Entscheidend ist also lediglich das Allgemeininteresse, nicht das Interesse des einzelnen Betriebes. Der VO. unterfallen die gewerblichen Betriebe im Sinne des § 105 b, Abs. 2 GO. und die Betriebe des Verkehrsgewerbes, soweit in ihnen in der Regel min- destens 20 Arbeitnehmer (im Sinne des Betriebsräte- gesetzes) beschäftigt werden, und zwar die privaten und die kommunalen, nicht aber die staatlichen Betriebe und die des Reichs. Wesentlich ist diesen Betrieben,
*) Vgl. den Kommentar der Verordnung vom 5. November 1920 von Kantorowicz-Kluckhohn in Carl Heymanns Verlag.
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daß sie zur Erfüllung ihrer Betriebszwecke mehr oder minder umfangreiche Betriebsanlagen erfordern. Der Handel insbesondere wird nicht betroffen. Denn die VO. will dem Schutz der Betriebsanlagen (Produktionsmittel) dienen und diese der Volkswirtschaft erhalten, stellt den Schutz der Arbeitnehmer keineswegs in erste Reihe.
Betriebsabbruch im Sinne der VO. liegt vor, wenn Betriebsanlagen ganz oder teilweise abgebrochen oder bisher zum Betrieb gehörige Sachen und Rechte dem Betrieb entzogen werden, sofern hierdurch die gewerb- liche Leistungsfähigkeit des Unternehmens wesentlich verringert wird, während unter Betriebsstillegung ver- standen wird eine gänzliche oder teilweise Nichtbe- nutzung der vorhandenen Betriebsanlagen, sofern hier- durch eine bestimmte, nach dem Umfang des Unter- nehmens abgestufte Zahl von Arbeitnehmern, und zwar mindestens zehn zur Entlassung, kommen (§ 1). Es ist daher, um die Vorschriften der VO. in Kraft treten zu lassen, keineswegs ein völliger Abbruch oder eine völlige Stillegung des Betriebs erforderlich.
III. Der Zweck der VO. soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Anzeigepflicht (§ 1). Betriebsabbrüche und -Still- legungen sind — bei Vermeidung von Strafen (§ 7) — vorher anzuzeigen. Von der Anzeige ab läuft eine Sperrfrist von 4—6 Wochen (die aber unter Um- ständen um längstens 3 Monate verlängert werden kann gemäß § 4). Innerhalb dieser Frist darf die beab- sichtigte Maßnahme nur mit Zustimmung der Demobil- machungsbehörde vorgenommen werden, ist aber auch weiter darüber hinausgehend eine jede die ordnungs- mäßige Führung des Betriebes beeinträchtigende Ver- änderung der Sach- und Rechtslage ohne Genehmigung der Demobilmachungsbehörde verboten (§ 2). Hier- durch soll insbesondere eine Verschleierung des Tat- bestands im Hinblick auf die Aufklärung durch die De- mobilmachungsbehörde (unten b) verhindert werden. Die Uebertretung dieser Vorschriften macht strafbar (§ 7), die untersagte Rechtshandlung ist aber nicht nichtig. Für die aus diesem Verbot sich ergebenden Beschrän- kungen wird eine Entschädigung nicht geleistet. Aus- nahmsweise kann die Anzeige auch nachträglich er- stattet werden, nämlich dann, wenn eine Betriebsstill- legung infolge unvorhersehbarer Ereignisse sofort ge- troffen werden muß. Neben dieser Anzeigepflicht be- steht noch eine besondere Verpflichtung zur Anmeldung der Vorräte an Roh- und Betriebsstoffen, insbesondere Brennstoffen, und Halbfabrikaten, soweit diese im Be- trieb vorhanden sind oder im Eigentum des Betriebs- inhabers stehen.
b) Aufklärung durch die Demobilmachungsbehörde (§ 3), und zwar sowohl der Umstände, wegen derer der Betriebsinhaber die angezeigte Maßnahme zum Ab- bruch oder zur Stillegung beabsichtigt, als auch der Hilfsmaßnahmen allgemein zur Behebung der wirtschaft- lichen Schwierigkeiten des betreffenden Betriebs. Diese Tätigkeit zerfällt in:
1. Ermittlung der Ursachen durch Befragung der Be- triebsleitung, Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben und der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahmen,
2, Ermittlung der Hilfsmaßnahmen für den Betrieb,
3. Ermittlung der Maßnahmen zur Abwendung volks- wirtschaftlicher Schädigungen, wenn die Hilfsmaß- nahmen zu 2. nicht möglich sind oder nicht zu- stande kommen.
Die Aufklärungen haben zu erfolgen im Benehmen mit der Betriebsleitung, der aber eine entscheidende Mit- wirkung nicht zusteht, und der Betriebsvertretung (Be- triebsrat, Betriebsobmann), geeigneten Falls unter Heran- ziehung von Sachverständigen, insbesondere der zustän- digen Fachorganisationen (z. B. wirtschaftlichen Selbst- verwaltungskörpern, Außenhandelsstellen) und der amt- lichen Berufsvertretungen, und müssen innerhalb der Sperrfrist vollendet sein.
c) Ergreifung von Hilfsmaßnahmen. Die Demobil- machungsbehörde soll sich nicht auf diese Ermittlungen beschränken, vielmehr au s sich heraus alle ihr ge- eignet erscheinenden Maßnahmen ergreifen, um die Ur- sachen zu volkswirtschaftlich nachteiligen Abbruchen oder Stillegungen zu beheben, wobei aber ihre Tätigkeit lediglich eine unterstützende sein, gegen den Betriebs- inhaber keinen Zwang ausüben und nicht auf ein dau- erndes Verbot des Abbruchs oder der Stillegung hin- zielen soll. Ein indirekter Zwang liegt allerdings in der Befugnis zur Beschlagnahme und zur Enteignung (unten d). ln Betracht kommen insbesondere Vermitt- lung von Roh- und Betriebsstoffen, von Darlehen (durch Vermittlung der Hilfskasse für gewerbliche Unterneh- mungen, ausnahmsweise auch aus den Mitteln der pro- duktiven Erwerbslosenfürsorge), sowie von Aufträgen seitens der Kommunalverwaltungen, der Reichs- und Staatsbehörden und der privaten Abnehmerverbände (Ge- nossenschaften, Konsumvereine). In allen Fällen ist nicht